Jeder, der etwas selbst produziert – sei es ein Text, eine Melodie, ein Bild oder ein Video – hat Anspruch auf das Urheberrecht. Das Urheberecht in der Schweiz wird durch das Urheberrechtsgesetz (URG) geregelt. Es legt fest, welche künstlerischen Werke in welchem Masse geschützt werden. Auch Filmproduktionen wie Imagefilm, Werbespot oder Kinofilm zählen als „geistige Schöpfung mit individuellem Charakter“ und sind somit urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung dieser ist nur mit dem Einverständnis des Urhebers möglich.
Der Urheber selbst kann sein Werk anbieten, veräussern oder auf andere Weisen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Er ist es auch, der darüber bestimmt, wer sein Werk anderweitig verwenden darf oder es sogar verändern darf. Das Urheberrecht für Filme, Videos, Geschriebenes und mehr besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Videos und Filmen gilt hier als Urheber der Regisseur.
Wenn Tonbildträger von Dritten verwendet werden, muss der Urheber das zuvor erlauben. Die darin mitwirkenden Künstler haben einen Vergütungsanspruch. Dieser wird auch unter den Herstellern und Herstellerinnen aufgeteilt. Dies gilt vor allem für Künstler und Künstlerinnen, deren Wohnsitz in der Schweiz ist.
Somit hat jeder Urheber das Recht, seine eigenen Produktionen zu präsentieren und zu vervielfältigen. Jeder, der diese Materialien wie Erklärvideos oder andere Produktionen nutzen möchte, muss sich dazu die Erlaubnis des Urhebers holen und diesen auch als seine Quelle angeben. Der Urheber hat das alleinige Recht, zu bestimmen, ob, wie und wann sein Video oder Film verwendet wird.
Tipp: Kunden, die ein Video produzieren lassen, erhalten automatisch das Recht, dieses in Ihrem Sinne und zur Vermarktung oder Präsentation Ihres Unternehmens zu verwenden. Selbstverständlich muss aber auch hier die Quelle beziehungsweise der Produzent des Videos genannt werden.
Das Nutzungsrecht betrifft viele Faktoren wie beispielsweise das Aufführen, Vervielfältigen oder Verändern urheberrechtlichen Materials. Vor allem bei Filmproduktionen ist es wichtig, zu wissen, wer die Rechte des Films oder des Videos innehat. Dies ist in der Regel der Regisseur. Achten Sie daher darauf, dass Sie die Nutzungsrechte auch vom Regisseur des jeweiligen Films erhalten haben. Neben den Filmaufnahmen sind auch die Tonspuren extra gesetzlich geregelt. Eine ausführliche Erklärung dazu finden Sie im nächsten Abschnitt.
Allgemein gilt, dass Werke wie Videos und Filme bei der SUISA angemeldet werden müssen. Insbesondere im Falle von Werbespots ist dies hilfreich. Die von der SUISA vergebene Nummer dient den Sendeanstalten, bei denen ihr Spot ausgestrahlt werden soll, als Registrierungsnummer. Vor allem wir als Produzenten müssen darauf achten, dass wir für fremde Inhalte, die wir in unseren Videos verwenden, die Nutzungsrechte erworben haben. Dies ist besonders im Hinblick auf verwendete Musik wichtig, sofern sie nicht extra für das Video oder den Film komponiert wurde.
Jede Verwendung muss dem Urheber vergütet werden. Auch darf das Material nur zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Für den ausschliesslich privaten Gebrauch muss dem Urheber allerdings keine Vergütung entrichtet werden. Die Werke können im engsten Familien- oder Freundeskreis problemlos vorgeführt werden.
Auch die in Videos und Filmen verwendete Musik fällt unter das Urheberrecht. Sie hat allerdings ihre eigenen Regelungen. Nicht jede Musik darf einfach immer und überall verwendet werden. Soll Musik in einem Video oder Film verwendet werden, gibt es mehrere Möglichkeiten. Die Komponisten der Melodien sind urrechtlich abgesichert, alle bekannten Komponisten lassen Ihre Werke bei der SUISA registrieren. Somit sind sie durch die Firma geschützt, welche alle wichtigen Angelegenheiten diesbezüglich regelt.
Wer dann eine dieser Aufnahmen zum Beispiel für seine Filmproduktion verwenden möchte, der muss dafür zahlen. Neben schon registrierter Musik kann auch eigens für die Produktion Musik komponiert werden. Die Rechte dieser Musik bleiben allerdings wieder beim Produzenten und können vom Auftraggeber nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Je nach Vertrag darf der Komponist die Musik nur für das Unternehmen freigeben oder diese auch an andere Unternehmen verkaufen.
Die kostengünstigste Variante ist die lizenzfreie Musik. Lizenzfreie oder besser Production Music ist Musik, die gratis verwendet werden darf. Bei ihr müssen keine Lizenzabgaben gezahlt werden. Sie ist vorproduziert und problemlos verfügbar. Diese kann in verschiedenen Werbevideos, Produktvideos oder anderem verwendet werden, ohne dass man zusätzliche Abgaben zahlen muss.
Das Recht am eigenen Bild wird als Persönlichkeitsrecht verstanden und ist im Zivilgesetzbuch festgehalten. Im Allgemeinen gilt, dass niemand ohne sein Einverständnis um seiner Person willen fotografiert, gefilmt oder gemalt werden darf. Da man aber nicht von jeder Person, die sich auf einem Bild befindet – vor allem nicht bei Menschenmengen – eine Einverständniserklärung fordern kann, ist dies zusätzlich geregelt. Diese Regelungen sind wie folgt:
Ist die Person Teil einer Menge und steht eigentlich ein anderes Objekt im Vordergrund, wie zum Beispiel ein Gebäude, so ist dies keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes.
Nur wenn die Person sichtlich im Mittelpunkt des Bildes steht, muss von dieser eine Einverständniserklärung eingeholt werden. Diese Erklärung sollte auf den konkreten Fall bezogen sein und den genauen Zweck der Veröffentlichung beinhalten. Für alle anderen Zwecke ist die Erklärung demnach nichtig. Eine solche Erklärung kennt man vor allem von Fotoshootings, wird aber auch für Videodrehs und Anderes verwendet.
Ein wichtiger Aspekt des Rechts am eigenen Bild – vor allem für die Fotografie oder den Videodreh, - ist auch die Panoramafreiheit. Dies bedeutet, dass Bilder und Videos von bekannten Objekten, Bauwerken und Ähnlichem ohne jegliche Genehmigung aufgenommen werden können. Dies gilt allerdings nur für den Aussenbereich. Aufnahmen vom Innenraum von Gebäuden, wie es zum Beispiel auch häufig bei Ausstellungen der Fall ist, benötigen im Voraus eine Genehmigung.
Werden also in einem Eventvideo Personen gefilmt, muss hier genau darauf geachtet werden, inwieweit das Recht am eigenen Bild in Kraft tritt. Wird eine Aufnahme einer Menschenmenge getätigt, so tritt das Recht nicht in Kraft. Stehen einzelne Personen im Vordergrund, wie zum Beispiel bei einer Rede, dann muss eine Einverständniserklärung eingeholt werden. Am einfachsten ist es, diese Erklärungen schon vor dem Event einzuholen.
Soll im öffentlichen oder im privaten Raum gedreht werden, müssen meist Drehgenehmigungen eingeholt werden. Für Drehgenehmigungen gelten von Gemeinde zu Gemeinde andere Regelungen. Auf dem öffentlichen Gelände sollte man sich zur Sicherheit von der jeweiligen Stadt eine Genehmigung für seinen Videodreh einholen. Die Regelungen hierfür unterscheiden sich sehr stark.
In Zürich sind beispielsweise Film- und Fotoaufnahmen im öffentlichen Gelände zu Werbezwecken ohne Genehmigung erlaubt, solange sie nicht insgesamt länger als eine Stunde dauern und keine weiteren Personen behindern. Zudem sollte man nur ein kleines Kameraequipment, eine Kamera und ein tragbares Stativ für den Dreh benötigen.
Dauern die Aufnahmen mehr als eine Stunde, muss eine Genehmigung von der Stadtpolizei eingeholt werden. Zudem gibt es Jahresbewilligungen, die es Fernsehanstalten, Schulen und anderen Einrichtungen ermöglichen, nicht immer wieder neue Drehgenehmigungen einholen zu müssen. Diese Jahresbewilligung muss bei Dreharbeiten immer mitgeführt werden.
Im privaten Raum sollte immer eine Genehmigung eingeholt werde, sofern es nicht das eigene Grundstück ist und keine Nachbargrundstücke davon betroffen sind (beispielsweise durch Scheinwerfer). Hierzu muss die Drehgenehmigung vom Eigentümer eingeholt werden. Dieser kann entweder eine Privatperson oder aber auch eine Verwaltung sein. Bei dieser Genehmigung wird auch darauf geachtet, ob die Natur dabei nicht zu Schaden kommt oder geschützte Arten mit den Dreharbeiten in Berührung kommen.
Nutzungsrechte, das Recht am eigenen Bild oder auch Musikrechte schützen beide Seiten einer Videoproduktion. Alle diese Punkte sind Bestandteil des Urheberrechts, das in der Schweiz die Rechte für beide Seiten einer Produktion und die Verwendung dieser regelt. Jeder muss sich an das Urheberrecht halten und nötige Genehmigungen einholen, Verstösse werden abgestraft.
Wenn Sie Fragen oder andere Anliegen zum Thema Filmrechte haben oder einen eigenen Film produziert haben möchten, sind wir von youstream gerne für Sie da – senden Sie uns einfach eine Anfrage oder rufen Sie uns an.
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Wir von youstream sind für unsere Kunden in der Schweiz direkt vor Ort. Egal, ob Sie Ihren Sitz in Zürich, Bern, Basel oder Luzern haben – in uns finden Sie einen regionalen Ansprechpartner. Schnell sind wir für Gespräche, Filmaufnahmen oder weitere Anliegen bei Ihnen und betreuen Sie persönlich.
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